Statuten

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
1.
Unter dem Namen „Verband Schweizerische Türenbranche“ (abgekürzt „VST“) besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2.
Der Verband besteht auf unbestimmte Dauer und hat seinen Sitz am Domizil der Geschäftsstelle.
Art. 2 Zweck
Der Verband bezweckt die Förderung der gemeinsamen fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Diesen Zweck versucht er insbesondere zu erreichen durch:
Förderung der allgemeinen Forschung und Entwicklung im Türenbereich
Erarbeiten und Einführen von Richtlinien für Türelemente und deren Bestandteile
Informationsplattform für Mitglieder, Bauplaner, Architekten und Bauinteressierte
Interessenvertretung bei nationalen und internationalen Normengremien
Interessenvertretung bei nationalen Zertifizierungsstellen und Prüfanstalten
Interessenvertretung bei den zuständigen Behörden bzw. politischen Gremien
Interessenvertretung bei Lehranstalten
Kontaktpflege zu branchenverwandten Verbänden und Organisationen
Förderung des Kontaktes und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Als Mitglied kann jede Firma mit Sitz und aktiver Tätigkeit in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein aufgenommen werden. Insbesondere:
Zargenhersteller
Türblatthersteller
Konfektionsfirmen
Fertigtürenhersteller
Handelsfirmen
Montagefirmen
Schloss- und Beschlägehersteller
Verbände der Branche
andere interessierte natürliche oder juristische Personen, die die Bestrebungen des Verbandes unterstützen wollen
Art. 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
1.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten oder an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, wobei eine Zweidrittelsmehrheit notwendig ist. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind an der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.
2.
Der Austritt kann nur auf Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungssfrist mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
3.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.
Bei Konkurs oder Aufgabe eines Betriebes erlischt die Mitgliedschaft einer Firma automatisch.
5.
Firmen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, verlieren mit dem Zeitpunkt, da sie aus dem Verband ausscheiden, jeglichen Anspruch gegenüber dem Verband und dessen Vermögen.
6.
Während der Mitgliedschaft entstandene Verpflichtungen sind noch zu erfüllen.
Art. 5 Finanzen
1.
Zur Deckung der ordentlichen jährlichen Verbandsausgaben werden ordentliche Jahresbeiträge erhoben, die von der Generalversammlung festgelegt werden.
2.
Der Kompetenzbetrag des Vorstandes (ausserhalb des Budgets) wird periodisch von der Generalversammlung festgelegt.
3.
Zur Deckung ausserordentlicher Verbandsausgaben, kann die Generalversammlung ausserordentliche Beiträge beschliessen.
4.
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
III. Organisation
Art. 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1.
die Generalversammlung
2.
der Vorstand
3.
die Geschäftsstelle
4.
die Rechnungsrevisoren
5.
die Kommissionen
Art. 7 Generalversammlung
1.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich vor dem 30. Juni statt.
2.
Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum zuzustellen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben.
3.
Auf Beschluss des Vorstandes kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Der Vorstand hat eine solche auch einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dies verlangen. Das Begehren ist schriftlich beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle einzureichen und hat die Verhandlungsgegenstände zu nennen. Die Versammlung muss innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens stattfinden.
4.
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
• Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung.
• Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Tätigkeitsprogramm.
• Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
• Ausschluss von Mitgliedern.
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
• Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes.
• Beschlussfassung über alle Geschäfte die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
5.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Personen, die nicht aktiv in der Firma tätig sind, ist unzulässig.
6.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht). Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).
Art. 8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen in Folge für höchstens zwei weitere Amtsdauern wiedergewählt werden. Ebenso darf eine Firma nur für 3 Amtsdauern in Folge ein Vorstandsmitglied stellen. Verbandsvertreter sind von diesen Beschränkungen ausgenommen. Der Vorstand hat seine Wahlvorschläge den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung bekanntzugeben.
2.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, selber.
3.
Der Vorstand ist für all jene Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er entscheidet insbesondere, gestützt auf die Verbandsziele und im Rahmen des Budgets, über den Einsatz der finanziellen Mittel. Ebenso regelt er die Unterschriftsberechtigung.
Art. 9 Geschäftsstelle
1.
Der Vorstand kann die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte einer Geschäftsstelle, bzw. einem angestellten Geschäftsführer übertragen.
2.
Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 10 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren. Sie kann aber auch einen fachlich ausgewiesenen Dritten oder eine Treuhandgesellschaft als Rechnungsrevisor wählen.
Art. 11 Kommission
1.
Zur Erledigung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder brauchen nicht Verbandsmitglieder zu sein.
2.
Die Kommissionen haben dem Vorstand ihr Arbeitsprogramm mit Budget zur Genehmigung zu unterbreiten.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Liquidation
Eine Liquidation des Verbandes findet durch den Vorstand statt. Über die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung.
Art. 14 Fusion
Wenn sich der Verband durch Vereinigung mit einer anderen Institution mit gleichartigem Ziel auflöst, so entscheidet die Generalversammlung darüber.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen alle früheren Erlasse. Sie treten sofort in Kraft, nachdem sie von der 35. ordentlichen Generalversamlung vom 7. Mai 2009 in Sempach-Station angenommen worden sind.
Sempach-Station, 7. Mai 2009

Der Präsident:
Massimo Paris
Der Vizepräsident:
Walter Grätzer
Ersetzt Statuten, 15. Mai 2002
Verband Schweizerische Türenbranche VST
Kasernenstrasse 3d
8184 Bachenbülach
Telefon: 043 411 44 68
Fax: 043 411 44 69
E-Mail: info@tueren.ch